Der Verein "Kinderzentrum Weißer Stein Marburg-Wehrda e.V."

Wir sind Träger und Anbieter von 12 integrativen Kindertagesstätten, der interdisziplinären Frühförderung sowie Beratungsstellen und Therapieangeboten für Kinder und Jugendliche.

In unseren 12 integrativen Kindertagesstätten betreuen, bilden und fördern wir Kinder mit und ohne Behinderung im Alter von einem Jahr bis zur Einschulung.
Unsere interdisziplinäre Frühförderung  ist Anlaufstelle für Eltern mit Kindern im Säuglings-, Kleinkind- und Vorschulalter, die in der Stadt Marburg oder im Landkreis Marburg-Biedenkopf wohnen. Eltern können sich an die interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle wenden, wenn sie sich Sorgen hinsichtlich der Entwicklung ihres Kindes machen, oder wenn eine Behinderung des Kindes festgestellt wurde. Teil unserer Aufgabe ist Entwicklungsdiagnostik. Hierzu ergänzen erfahrene Psychologinnen unser interdisziplinäres Team. Wir bieten zudem pädagogische Fördermaßnahmen, psychomotorische Kleingruppen für Kinder unter drei Jahren und ärztlich verordnete Ergotherapie, Krankengymnastik sowie Logopädie für Ihr Kind an. Alles aus einer Hand. Wir beraten auch in sozialrechtlichen Fragen. Durch unsere dezentrale Ausrichtung und ambulante Beratungsmöglichkeiten erreichen wir jede Familie auch in deren Zuhause und können bei Bedarf eng mit den Erzieher*innen der Kindertagesstätten zusammen.

Zudem sind wir Träger zweier Projekte, die sich gezielt an Kinder an Schulen und deren Familien richtet. STARkids ist dabei ein Angebot für Kinder von Eltern mit Behinderung und Geschwisterkinder von Kindern mit Behinderung. VIPschool ist ein Begleitangebot für Schüler*innen mit Migrationshintergrund.  

 

Vereinsstruktur

Geschäftsführender Vorstand

Sebastian Weber
Magdeburger Straße 1a 
35041 Marburg-Wehrda


Tel.: +49 6421 30321 11
Fax 06421 30321-20
Email: s.weber@kize-weisser-stein.de

Verwaltungsrat

Horst Viehl
Vorsitzender
Berufen von dem Mitglied Lebenshilfe

Dr. Birgit Wollenberg
Stellvertretende Vorsitzende
Berufen von dem Mitglied
andkreis Marburg - Biedenkopf

Stefanie Lambrecht
Stellvertretende Vorsitzende
Berufen von dem Mitglied
Magistrat der Universitätsstadt Marburg

 

Mitglieder

Korporative Mitglieder (Körperschaften)
Lebenshilfewerk Marburg - Biedenkopf
Landkreis Marburg - Biedenkopf
Stadt Marburg

Einzelmitglieder
Doris Mülln
Dr. Harald Renner

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Kinderzentrum Weißer Stein Marburg - Wehrda e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Marburg.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Marburg unter der Nummer VR 1032 eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck / Ziel

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung, Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die Förderung der Inklusion von Kindern mit Behinderung bzw. mit drohender Behinderung und die Vermittlung von Förder- und Lernkonzepten an pädagogisches Personal sowie Unterstützung bei der Umsetzung dieser Konzepte in den jeweiligen Einrichtungen.

(2) Der Zweck wird insbesondere erreicht durch:

a) Schaffung, Übernahme, Verwaltung und Unterhaltung von Einrichtungen; dazu gehören u.a. Kindertagesstätten, Beratungs- und Behandlungsstellen

b) Schulungen und Fortbildung von pädagogischem Personal

c) personelle und fachliche Unterstützung, Beratung und Überprüfung während und nach Implementierung der vermittelten Konzepte

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.


§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos im Sinne des § 55 AO tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person (Körperschaft) werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).

(2) Die Zahl der Mitglieder soll 7 nicht übersteigen.

(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheiden die Mitglieder einstimmig. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(5) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durchschriftliche Erklärung gegenüber dem Verwaltungsrat unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise verstoßen hat, so kann es auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied stimmt hierbei nicht mit. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden.

(7) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

 

§ 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Verwaltungsrat – der Vorstand – besondere Vertreter

(2) Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.

(3) Die Mitglieder des Vereins sowie die Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vereinsvermögens. Nachgewiesene Auslagen können auf Antrag in angemessenem Umfang erstattet werden. Der hauptamtlich tätige Vorstand erhält eine angemessene Vergütung aufgrund eines Dienstverhältnisses oder einer besonderen Vereinbarung. 

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist von der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, bei dessen Verhinderung durch die/den stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist kraft Amtes auch Versammlungsleiter*in, bei ihrer/seiner Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Mitglied schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die schriftliche Form kann durch elektronische Form (E-Mail) unter Beachtung der Textform gem. §126b BGB ersetzt werden.

(4) Ergänzungen zur Tagesordnung und Anträge aus Reihen der Mitglieder müssen spätestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin dem Verwaltungsrat in schriftlicher Form vorliegen. Die schriftliche Form kann durch elektronische Form (E-Mail) unter Beachtung der Textform gem. §126b BGB ersetzt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

(6) Ihr sind insbesondere die geprüfte Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates schriftlich vorzulegen. Die Jahresrechnung wird durch den Fachbereich „Revision“ des Landkreises Marburg - Biedenkopf geprüft.

(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • die Benennung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates.
  • die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Verwaltungsrates und des Vorstandes.
  • die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses.
  • die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates.
  • die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitglieds.
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(8) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens ein Vereinsmitglied anwesend ist.

(9) In der Mitgliederversammlung stimmt jedes korporative Mitglied (Körperschaft) mit einer Stimme, diese hat jedoch die Wertigkeit von 3 Stimmen, die der sonstigen Mitglieder hat eine Wertigkeit von je einer Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Korporative Mitglieder (Körperschaft) können bis max. drei Vertreter für jede Mitgliederversammlung entsenden. Die Vertreter der korporativen Mitglieder (Körperschaft) müssen durch ihre Institution schriftlich legitimiert sein.

(10) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(11) Wahlen erfolgen geheim, sofern die Mitglieder nicht einstimmig im Einzelfall anders entscheiden.

(12) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Der Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus je einer/m Vertreter*in aller korporativen Mitglieder. Diese Vertreter*innen werden von den Mitgliedern (Mitgliederversammlung) in einem Benennungsverfahren bestimmt. Ein/e Vertreter*in der Einzelmitglieder kann von der Mitgliederversammlung in den Verwaltungsrat gewählt werden.

(2) Das korporative Mitglied Lebenshilfe stellt mit seiner/m Vertreter*in die/den Vorsitzende*n des Verwaltungsrates. Das korporative Mitglied Landkreis Marburg-Biedenkopf stellt mit seiner/m Vertreter*in die/den stellvertretende/n Vorsitzende*n des Verwaltungsrates.

(3) Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein und dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen.

(4) Der Verwaltungsrat tagt bei Bedarf, mindestens 2 Mal jährlich. Eine Verwaltungsratssitzung muss von der/dem Vorsitzenden einberufen werden, wenn ein Verwaltungsratsmitglied dies wünscht. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 3 Tage.

(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei der Verwaltungsratsmitglieder. Seine Beschlüsse fasst der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Beschlüsse des Verwaltungsrates können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Verwaltungsratsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail erklären. Schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail gefasste Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen

(7) Über jede Sitzung des Verwaltungsrates ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und von der/dem Protokollführer*in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Verwaltungsrates in Abschrift per Post oder per E-Mail zuzusenden ist.

(8) Beim Abschluss von Vorstandsverträgen, sowie bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen den Vorstand nach Ziffer 10 vertritt der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfall sein/e Stellvertreter*in, den Verein.

(9) Der Verwaltungsrat sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den Vorstand. Er berät den Vorstand in strategischen Fragen und kontrolliert das operative Geschäft. Als Aufsichtsgremium kontrolliert er den hauptamtlichen Vorstand, gleichzeitig bestimmt er die Ziele und Standards des Vereins. Er greift jedoch in der Regel nicht in die unmittelbare Führung der laufenden Geschäfte ein.

(10) Der Verwaltungsrat ist zuständig für alle ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere ist er zuständig für die:

  • Bestellung und Abberufung des Vorstandes, der besonderen Vertreter*innen gem. § 30 BGB sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge.
  • Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die dem Verein gegen Vorstand und besondere Vertreter*innen zustehen.
  • Zustimmung zum Erwerb, zur Bebauung, Belastung oder Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten.
  • Zustimmung zum Erwerb und zu der Veräußerung von Beteiligungen und Mitgliedschaften bei Unternehmen.
  • Zustimmung zu Kreditaufnahmen, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind.
  • Zustimmung zum Eingehen von Bürgschaften und Wechselverpflichtungen.
  • Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes.
  • Beratung über Satzungsangelegenheiten.
  • Verabschiedung grundsätzlicher Zielvorgaben für das Kinderzentrum Weißer Stein.
  • Festlegung von Termin und Ort sowie Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
  • Zustimmung zu dem vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplan (Erfolgsrechnung/ Haushaltsplan/Stellenplan/Investitionsplan).
  • Zustimmung zu außerplanmäßigen Investitionen ab 50.000 Euro.
  • Bestätigung des vom Vorstand aufgestellten und geprüften (gem. § 6, Abs. 6) Jahresabschlusses und Vorlage bei der Mitgliederversammlung.
  • Prüfung der vom Vorstand vorgeschlagenen Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages und Vorlage bei der Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand in einer Person.

(2) Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung. Er führt die Geschäfte des Vereins gemäß den gültigen Gesetzen, Vorschriften, insbesondere gemäß den speziellen Normen für den sozialen Bereich, sowie gemäß der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.

(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Dabei ist der Vorstand einzeln vertretungsberechtigt. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

(4) Der Vorstand hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer sozialen Einrichtung anzuwenden.

(5) Alle Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes werden in einer vom Verwaltungsrat genehmigten Geschäftsordnung geregelt. Darüber hinaus ist der Vorstand insbesondere verpflichtet:

  • die Geschäfte des Vereins entsprechend der mit dem Verwaltungsrat abgestimmten Zielsetzung zu führen.
  • eine Geschäftsordnung im Einverständnis mit dem Verwaltungsrat aufzustellen.
  • die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen.
  • für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen, das einerseits der Rechnungslegung und andererseits dem Controlling von Planung und Steuerung dient.
  • den Verwaltungsrat mindestens zwei Mal jährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die wirtschaftliche Entwicklung und besondere Vorkommnisse des Vereins zu unterrichten. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

(6) Der Vorstand wird im Falle der Abwesenheit vertreten durch einen oder mehrere besondere/n Vertreter gem. BGB § 30. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 

 

§ 9 Änderung des Zwecks / Ziels und Satzungsänderung

(1) Für die Änderung des Vereinszwecks /-ziels und für eine Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts- oder Finanzbehörden oder Gerichten aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Verwaltungsrat nach einem einstimmigen Beschluss von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10 Ehrenmitgliedschaft

Wegen besonderer Verdienste um den Verein kann Mitgliedern und Nichtmitgliedern eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Darüber entscheidet der Verwaltungsrat durch einstimmigen Beschluss. Mit der Ehrenmitgliedschaft sind keine außerordentlichen Rechte und Pflichten verbunden. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Vorschläge zur Ehrenmitgliedschaft können durch den Verwaltungsrat und durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich, allerdings müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung ordnungsgemäß mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.

(3) Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Lebenshilfewerk Marburg – Biedenkopf e.V.. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Ersatzweise fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft der Behinderten- oder Jugendhilfe.

(4) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins oder die Veränderung der Satzung bzw. die beabsichtigte Übertragung von Vereinsvermögen dürfen erst nach Zustimmung des für die steuerliche Veranlagung des Vereins örtlich zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Erteilt das Finanzamt keine Zustimmung, hat die Mitgliederversammlung erneut zu beschließen.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft und ersetzt die bisher gültige Satzung vom 03.12.2015.